Seit dem 13.04.2006 gilt für die Weiterbildung zur Allgemeinmedizin die neue Weiterbildungsordnung, mit den entsprechenden Nachträgen, wovon es inzwischen 10 Stück gibt.
Die entsprechenden Abschnitte für Allgemeinmedizin sind unten im Wortlaut aufgeführt.
Zur Dokumentation der erfolgreichen Absolvierung der geforderten Weiterbildungsinhalte sind mit Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnungen Logbücher obligat. Die Logbücher und die
Weiterbildungsordnungen können von der Website der Berliner Ärztekammer heruntergeladen werden.
Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen, eine Gewähr für die Richtigkeit wird nicht übernommen.
Facharztbezeichnung: Allgemeinmedizin
Insgesamt 60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs.1 Satz 1, davon:
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18 Monate Allgemeinmedizin
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davon können insgesamt 6 Monate im hausärztlich-internistischen Bereich absolviert werden
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12 Monate Innere Medizin
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mindestens 6 Monate in der stationären internistischen Patientenversorgung
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6 Monate Kinder- und Jugendmedizin (ambulant oder stationär) oder 6 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung und Teilnahme an einem Kurs in
der Kinder- und Jugendmedizin gemäß § 4 Abs. 8
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6 Monate Chirurgie (ambulant oder stationär)
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6 Monate Orthopädie und Unfallchirurgie (ambulant oder stationär)
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12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung (Dreimonatsabschnitte sind anrechenbar), davon sind 3 Monate Anästhesiologie obligat, die durch
die Teilnahme an einem Kurs gemäß § 4 Abs. 8 ersetzt werden können. Innerhalb dieses Weiterbildungsabschnittes ist die zeitweise Hospitation an einer anderen Weiterbildungsstätte der
unmittelbaren Patientenversorgung zu Weiterbildungszwecken möglich.
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80 Stunden Kurs "Psychosomatische Grundversorgung" (Kursinhalt gemäß § 4 Abs. 8)
Facharztbezeichnung: Allgemeinmedizin
Insgesamt 60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs.1 Satz 1, davon:
-
18 Monate Allgemeinmedizin
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12 Monate Innere Medizin
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mindestens 6 Monate in der stationären internistischen Patientenversorgung
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6 Monate Kinder- und Jugendmedizin oder 6 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung und Teilnahme an
einem Kurs in der Kinder- und Jugendmedizin gemäß § 4 Abs. 8
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6 Monate Chirurgie (ambulant oder stationär)
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6 Monate Orthopädie und Unfallchirurgie (ambulant oder stationär)
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12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung (Dreimonatsabschnitte sind anrechenbar), davon sind 3 Monate
Anästhesiologie obligat, die durch die Teilnahme an einem Kurs gemäß § 4 Abs. 8 ersetzt werden können. Innerhalb dieses Weiterbildungsabschnittes ist die zeitweise Hospitation an einer
anderen Weiterbildungsstätte der unmittelbaren Patientenversorgung zu Weiterbildungszwecken möglich.
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80 Stunden Kurs "Psychosomatische Grundversorgung" (Kursinhalt gemäß § 4 Abs. 8)
Übergangsbestimmung
Die Weiterbildungszeit 6 Monate Orthopädie und Unfallchirurgie kann innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten des 6. Nachtrages dieser Weiterbildungsordnung (also bis 13.11.2014) ersetzt werden
durch 6 Monate Orthopädie oder durch 6 Monate Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie.
Keine Änderung im Gebiet Allgemeinmedizin im Vergleich zum siebenten Nachtrag.
Keine Änderung im Gebiet Allgemeinmedizin im Vergleich zum sechsten Nachtrag.
Facharztbezeichnung: Allgemeinmedizin
Insgesamt 60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
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18 Monate Allgemeinmedizin
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12 Monate Innere Medizin, davon
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mindestens 6 Monate in der stationären internistischen Patientenversorgung
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6 Monate Kinder- und Jugendmedizin oder 6 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung und Teilnahme an einem Kurs in der Kinder- und
Jugendmedizin gemäß § 4 Abs.8
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6 Monate Chirurgie (ambulant oder stationär)
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6 Monate Orthopädie und Unfallchirurgie (ambulant oder stationär)
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12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung (Dreimonatsabschnitte sind anrechenbar), davon sind 3 Monate Anästhesiologie obligat, die durch
die Teilnahme an einem Kurs gemäß § 4 Abs. 8 ersetzt werden können. Innerhalb dieses Weiterbildungsabschnitts ist die zeitweise Hospitation an einer anderen Weiterbildungsstätte der
unmittelbaren Patientenversorgung zu Weiterbildungszwecken möglich.
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80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in der Psychosomatischen Grundversorgung
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Übergangsbestimmung
Die Weiterbildungszeit 6 Monate Orthopädie und Unfallchirurgie kann innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten des 6. Nachtrags dieser WbO ersetzt werden durch 6 Monate Orthopädie oder durch 6
Monate Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie.
Facharztbezeichung: Innere und Allgemeinmedizin
(führbarer Titel lautet aber wie bisher: "Facharzt/Fachärztin für Allgemeinmedizin")
Insgesamt 60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
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24 Monate internistische stationäre Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin in einer der Facharztkompetenzen 12.2 und/oder 12.3 **),
davon maximal 12 Monate in derselben Facharztkompetenz
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12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung, die auch am Beginn der Weiterbildung und im ambulanten Bereich ableistbar sind
(Dreimonatsabschnitte sind anrechenbar)
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18 Monate Weiterbildung in der Facharztkompetenz 12.1 *), davon können bis zu 6 Monate im Gebiet Kinder- und Jugendmedizin angerechnet werden
(Dreimonatsabschnitte sind anrechenbar)
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6 Monate Chirurgie (auch 3 Monats-Abschnitte)
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80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in der Psychosomatischen Grundversorgung
Innerhalb der Gesamtweiterbildung sind frühestens nach Absolvierung von 24 Monaten Weiterbildung abzuleisten:
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3 Monate Weiterbildung auf einer internistischen oder internistisch-interdisziplinären Intensivstation, die durch einen ACLS Kurs gemäß § 4 Abs. 8 ersetzt
werden können.
**) 12.2 = FA für Innere Medizin und/oder 12.3 = FA für Innere Medizin und Angiologie.
*) 12.1 = FA für Allgemeinmedizin gemeint
Facharztbezeichung: Innere und Allgemeinmedizin
(führbarer Titel lautet aber wie bisher: "Facharzt/Fachärztin für Allgemeinmedizin")
Insgesamt 60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
-
24 Monate internistische stationäre Basisweiterbildung, davon können maximal 12 Monate in einem Schwerpunkt und zwei
Abschnitte von maximal sechsmonatiger Dauer in weiteren internistischen Schwerpunkten absolviert werden
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12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung, die auch im ambulanten Bereich ableistbar sind (3
Monats-Abschnitte sind anrechenbar),
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- davon sind 3 Monate Weiterbildung auf einer internistischen Intensivstation obligat (diese können durch einen ACLS-Kurs gemäß § 4 Abs. 8 ersetzt werden)
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18 Monate Weiterbildung in der ambulanten hausärztlichen Versorgung, davon können bis zu 6 Monate im Gebiet Kinder- und
Jugendmedizin angerechnet werden
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6 Monate im Gebiet Chirurgie (auch 3 Monats-Abschnitte)
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80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in der psychosomatischen Grundversorgung
Facharztbezeichung: Innere und Allgemeinmedizin
(führbarer Titel lautet aber wie bisher: "Facharzt/Fachärztin für Allgemeinmedizin")
Insgesamt 60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
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36 Monate strukturierte Weiterbildung in der stationären internistischen Patientenversorgung, davon können
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maximal 12 Monate in einem Schwerpunkt und zwei Abschnitte von maximal sechsmonatiger Dauer in weiteren
Schwerpunkten angerechnet werden
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bis zu 12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung (auch 3 Monats-Abschnitte) angerechnet
werden, die auch im ambulanten Bereich ableistbar sind
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3 Monate Weiterbildung auf einer internistischen Intensivstation obligat
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18 Monate Weiterbildung in der ambulanten hausärztlichen Versorgung, davon können bis zu 6 Monate im Gebiet Kinder- und
Jugendmedizin angerechnet werden
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6 Monate im Gebiet Chirurgie (auch 3 Monats-Abschnitte)
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80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in der Psychosomatischen Grundversorgung